Fahrzeugausrüstung über 7,5 to
Welche Ausrüstung ist bei mehr als 7,5 to Gesamtmasse nötig ?
Bereits in der StVZO und der StVO wird die grundsätzliche Mitführung bestimmter Ausrüstungsgegenstände gefordert.
Welche Ausrüstung ist bei mehr als 7,5 to Gesamtmasse nötig ?
Die Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO und die Straßen-Verkehrs-Ordnung StVO fordern grundsätzlich bereits die Mitführung von bestimmten Ausrüstungsgegenständen für Fahrzeuge. Dies ist unabhängig davon, ob Sie Gefahrgüter transportieren oder auch nur privat mit Ihrem Fahrzeug unterwegs sind !
Grundausrüstung für Fahrzeug gem StVZO und StVO (immer erforderlich)
Warnblinkleuchte | 1 Stück EURO-Norm | gem. § 53a der StVZO wenn größer 3,5 to |
Verbandkasten | 1 Stück DIN 13164 | gem. § 35h Absatz 3 der StVZO |
Warnweste | 1 Stück DIN EN ISO 20471 | gem. § 31 der BG-UVV "Fahrzeuge" |
Ladungssicherung | an Fahrzeug und Ladung angepasst | gem. § 22 der StVO |
Gefahrgut an Bord von Fahrzeugen mehr als 7,5 to Gesamtmasse :
Für den Transport von Gefahrgütern ist zu unterscheiden, welche Art von Transporten durchgeführt wird : LQ-Transport, 1000-Punkte oder Kennzeichnungspflichtig :
Bei der Beförderung von "in begrenzten Mengen verpackten Gefahrgütern (LQ)" ist die Ausrüstung nach StVZO / StVO und ab 8 to LQ-Güter eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.
Die LQ-Kennzeichnung ist nur bei Fahrzeugen über 12 Tonnen erforderlich, wenn eine Menge ab 8 Tonnen "LQ-Güter" darin befördert wird...(sofern nicht bereits eine geöffnete, orangefarbene Warntafel angebracht ist).
Zusätzlich zur StVZO/StVO-Ausrüstung benötigt für Fahrzeug beim Transport von z.B. "begrenzten Mengen / 1000 Punkte-Regel" :
Feuerlöscher | 1 Stück mit mindestens 2 kg ABC-Pulver | Mindestforderung gem. ADR Kapitel 8.1.4.1 |
Ladungssicherung | an Fahrzeug und Ladung angepasst | ADR Kapitel 7.5.7 |
mit Angaben zum Gefahrgut | ADR Kapitel 5.4.1 | |
Fahrzeugführer muss "unterwiesen" sein, kein ADR-Schein ! | ADR Kapitel 1.3 |
Weitere Ausrüstung ist nicht erforderlich, sofern die 1000-Punktegrenze nicht überschritten wird !
Bei Transporten nach ADR 1.1.3.6 sind auch die entsprechenden Beförderungspapiere grundsätzlich mitzuführen.
Zusätzlich zur StVZO/StVO-Ausrüstung benötigt für Fahrzeug beim Transport von kennzeichnungspflichtigen Gefahrgütern (Warntafel offen) :
Ladungssicherung | an Fahrzeug und Ladung angepasst | ADR Kapitel 7.5.7 |
Beförderungspapiere | mit Angaben zum Gefahrgut | ADR Kapitel 5.4.1 |
Unterlegkeil | 1 Keil dem Rad und der Achslast angepasst (2. Keil bei Anhängerbetrieb) | ADR Kapitel 8.1.5.2 |
Warnzeichen | 2 selbststehende Warnzeichen (1 Warnblinkleuchte StVZO + 1 Warnzeichen) | ADR Kapitel 8.1.5 |
Warntafeln | je vorne und hinten (bei Tankfahrzeugen abweichend) | ADR Kapitel 5.3.2 |
Feuerlöscher | 2 Löschgeräte je 6kg (ABC-Pulver) | ADR Kapitel 8.1.4 |
Augenspülung | 1 Stück je Beförderungseinheit | ADR Kapitel 8.1.5 |
Persönliche Ausrüstung | je Mitglied der Fahrzeugbesatzung (siehe nächste Rubrik) | ADR Kapitel 8.1.5 |
Bei Kennzeichnungspflichtigen Transporten sind auch die entsprechenden Beförderungspapiere und schriftlichen Weisungen grundsätzlich mitzuführen.
Erforderliche persönliche Schutzausrüstung je Mitglied der Beförderungseinheit gem. der schriftlichen Weisung :
wie in Norm EN ISO 20471 beschrieben | ADR Kapitel 8.1.5 | |
ggf. in EX-geschützter Ausführung bei Sondervorschrift S2 | ADR Kapitel 8.1.5 | |
im ADR nicht definiert | ADR Kapitel 8.1.5 | |
z.B. Schutzbrille | ADR Kapitel 8.1.5 | |
nur für Gefahrgutklassen 2.3 und 6.1 (giftige Stoffe) | ADR Kapitel 8.1.5 |
Alle Produkte der persönlichen Ausrüstung haben wir für Sie bereits als praktische Koffer zusammengestellt :
Bestimmte Stoffe benötigen zusätzliche Ausrüstung :
Bei bestimmten Gefahrgutklassen wird auch spezielle Zusatzausrüstung erforderlich :
Umweltschutz-Ausrüstung nach schriftlicher Weisung und ADR Kapitel 8.1.5.3 :
Für bestimmte Gefahrgutklassen ist nach ADR Kapitel 8.1.5.3 eine zusätzliche Umweltschutzausrüstung gefordert !
Dies Anforderung betrifft feste UND flüssige Stoffe der ADR-Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9.
Schaufel | kein Kehrblech (wenn Kehrblech, auch Bindemittel !) | ADR Kapitel 8.1.5.3 |
Kanalabdeckung | mindestens 100x100cm groß (zur Abdeckung des Standardgulli 90cm) | ADR Kapitel 8.1.5.3 |
Auffangbehälter | im ADR nicht näher definiert, Soll : Aufangvolumen mind. 8 Liter | ADR Kapitel 8.1.5.3 |
Unsere ADR-Koffer sind ab der Ausführung "STANDARD" und "PREMIUM" als Auffangbehälter gem. ADR 8.1.5.3 zugelassen !
Hier stellen wir Ihnen eine fertiges Umwelt-Set bereit :
Für feste und flüssige Stoffe folgender Klassen
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