Ausrüstungspflicht

Für die Beförderungseinheit und für Fahrer und Beifahrer sind beim Transport gefährlicher Güter diverse Ausrüstungsgegenstände laut ADR, StVZO, RSEB und UVV vorgeschrieben.

 

Im Gefahrgut-Bereich spielt zunächst die Bauart / Größe des Fahrzeugs, (der “Beförderungseinheit”) eine bedeutende Rolle für die jeweils benötigte Ausrüstung.

 

Als "Beförderungseinheit" wird immer die gesamte Einheit (einzelnes Fahrzeug / Zugfahrzeug mit Anhänger) betrachtet !

Im Folgenden finden Sie Informationen über die geforderte Ausrüstung nach Größe der Beförderungseinheit :

bis 3,5 to von 3,5 to bis 7,5 to über 7,5 to

CHECKLISTE

 

BASIS

ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
StVZO = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
RSEB = Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) UVV = Unfallverhütungsvorschriften

 

PFLICHTEN

In den schriftlichen Weisungen nach ADR 5.4.3 (Unfallmerkblatt) und in der GGVSEB § 18  (Pflichten des Absenders) werden zusätzliche Ausrüstungsgegenstände (siehe auch ADR 8.1.5 / GGVSEB § 19 (Pflichten des Beförderers) für den Transport vorgeschrieben.  

 

Dokumentation

 

 

Der Verlader ist verpflichtet, den Fahrzeugführer über Gefahren aufzuklären und Mittel zu seinem persönlichen Schutz zu benennen.

Hierbei muss beispielsweise, wenn für den Transport ein besonderer Atemschutz erforderlich ist, die genaue Klassifizierung der Ausrüstung vom Verlader angegeben werden (siehe auch ADR 8.15 b + c und Vorschrift S7).

 

Die Weisungen sind vom Verlader in der Sprache bereitzustellen, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann.

Die Information muss dem Fahrzeugführer vor Transportbeginn zugehen.

Weisungen bestellen

Grunsätzlich erforderliche Ausrüstung (auch bei 1000 Punkte-Regel)

Die Beförderungseinheit (z.B. Zugmaschine und Anhänger) sind mit folgenden Ausrüstungsgegenständen grundsätzlich  (auch bei Transporten nach 1.1.3.6) auszurüsten:


Ausrüstung bei kennzeichnungspflichtigem ADR-Transport

Bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten (Warntafel offen) ist folgende Ausrüstung zusätzlich erforderlich :

Ausführliche Informationen haben wir hier nach zulässiger Gesamtmasse der Beförderungseinheit zusammen gestellt :

bis 3,5 to    3,5 bis 7,5 to    ab 7,5 to

 

Die "zusätzliche" Ausrüstung haben wir bereits als Set für Sie im Angebot. Die Ausführung ist auch hierbei von der zulässigen Gesamtmasse der "Beförderungseinheit" abhängig...

Komplett-Set bestellen

 

Ebenfalls erforderlich : 

geeignete persönliche Schutzausrüstung lt. schriftlicher Weisung (ADR 8.1.5 c)

Bei uns finden Sie komplette Set´s als persönliche Ausrüstung in diversen Ausführungen :

ADR-Koffer bestellen


Umweltschutz-Ausrüstung

Zusätzlich sind in der schriftlichen Weisung weitere Ausrüstungsgegenstände -abhängig vom Transportgut- (im folgenden für feste und flüssige Stoffe der Gefahrgutklassen 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9) für die Beförderungseinheit vorgeschrieben :

Diese Ausrüstungsteile können Sie bei uns auch als praktisches Set erwerben :

Umwelt-Set´s

Empfehlung: geeignetes Bindemittel in ausreichender Menge mitführen. Bindemittel ist im ADR nicht explizit benannt, jedoch zur Durchführung von Notfallmaßnahmen bei einer Havarie durchaus sinnvoll.

 

Schaufel und Besen wird z.B. beim Transport von Gasen nicht verlangt.

Jedoch ist beim Transport von Gasen seitens der Fahrzeugbesatzung ein geeigneter Atemschutz, z.B. Notfallfluchtmaske nach ADR 5.4.3.4, gemäss den Angaben in den Weisungen -pro Person- mitzuführen.

 

     

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