Ausrüstungspflicht
Für die Beförderungseinheit und für Fahrer und Beifahrer sind beim Transport gefährlicher Güter diverse Ausrüstungsgegenstände laut ADR, StVZO, RSEB und UVV vorgeschrieben.
Im Gefahrgut-Bereich spielt zunächst die Bauart / Größe des Fahrzeugs, (der “Beförderungseinheit”) eine bedeutende Rolle für die jeweils benötigte Ausrüstung.
Als "Beförderungseinheit" wird immer die gesamte Einheit (einzelnes Fahrzeug / Zugfahrzeug mit Anhänger) betrachtet !
Im Folgenden finden Sie Informationen über die geforderte Ausrüstung nach Größe der Beförderungseinheit :
bis 3,5 to von 3,5 to bis 7,5 to über 7,5 to
BASIS
ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
StVZO = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
RSEB = Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) UVV = Unfallverhütungsvorschriften
PFLICHTEN
In den schriftlichen Weisungen nach ADR 5.4.3 (Unfallmerkblatt) und in der GGVSEB § 18 (Pflichten des Absenders) werden zusätzliche Ausrüstungsgegenstände (siehe auch ADR 8.1.5 / GGVSEB § 19 (Pflichten des Beförderers) für den Transport vorgeschrieben.
Der Verlader ist verpflichtet, den Fahrzeugführer über Gefahren aufzuklären und Mittel zu seinem persönlichen Schutz zu benennen.
Hierbei muss beispielsweise, wenn für den Transport ein besonderer Atemschutz erforderlich ist, die genaue Klassifizierung der Ausrüstung vom Verlader angegeben werden (siehe auch ADR 8.15 b + c und Vorschrift S7).
Die Weisungen sind vom Verlader in der Sprache bereitzustellen, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann.
Die Information muss dem Fahrzeugführer vor Transportbeginn zugehen.
Grunsätzlich erforderliche Ausrüstung (auch bei 1000 Punkte-Regel)
Die Beförderungseinheit (z.B. Zugmaschine und Anhänger) sind mit folgenden Ausrüstungsgegenständen grundsätzlich (auch bei Transporten nach 1.1.3.6) auszurüsten:
- Warndreieck (StVZO §53 a 1)
- Erste Hilfe Material DIN 13-164 (StVZO §35 h -3-)
- Warnweste (für jedes Mitglied der Besatzung) UVV VBG12 / BGV D 29 § 31)
- ABC-Pulverlöscher mit 2 Kilogramm (ADR 8.1.4.2 )
Ausrüstung bei kennzeichnungspflichtigem ADR-Transport
Bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten (Warntafel offen) ist folgende Ausrüstung zusätzlich erforderlich :
- mind. 1 Unterlegkeil (je Fahrzeug)
- Warntafeln
- ABC-Pulverlöscher mit 2 bzw. 6 Kilogramm
- 2 selbststehende Warnzeichen
- ggf. 1 Warnblinkleuchte ab 3,5 to zGG
- Ladungssicherung (Zurrmittel usw.)
- Handleuchte ohne metallische Oberfläche
- geeigneter Atemschutz
Ausführliche Informationen haben wir hier nach zulässiger Gesamtmasse der Beförderungseinheit zusammen gestellt :
bis 3,5 to 3,5 bis 7,5 to ab 7,5 to
Die "zusätzliche" Ausrüstung haben wir bereits als Set für Sie im Angebot. Die Ausführung ist auch hierbei von der zulässigen Gesamtmasse der "Beförderungseinheit" abhängig...
Ebenfalls erforderlich :
geeignete persönliche Schutzausrüstung lt. schriftlicher Weisung (ADR 8.1.5 c)
Bei uns finden Sie komplette Set´s als persönliche Ausrüstung in diversen Ausführungen :
Umweltschutz-Ausrüstung
Zusätzlich sind in der schriftlichen Weisung weitere Ausrüstungsgegenstände -abhängig vom Transportgut- (im folgenden für feste und flüssige Stoffe der Gefahrgutklassen 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9) für die Beförderungseinheit vorgeschrieben :
- Kanalisationsabdeckung, ADR 5.4.3.4, RSEB / Mindestabmessung 100 x 100 cm
- Schaufel (kein Kehrblech), ADR 5.4.3.4, RSEB / Klappspaten ist anerkannt
- Besen (kein Handfeger), ADR 5.4.3.4, RSEB
- Auffangbehälter, ADR 5.4.3.4, RSEB
Diese Ausrüstungsteile können Sie bei uns auch als praktisches Set erwerben :
Empfehlung: geeignetes Bindemittel in ausreichender Menge mitführen. Bindemittel ist im ADR nicht explizit benannt, jedoch zur Durchführung von Notfallmaßnahmen bei einer Havarie durchaus sinnvoll.
Schaufel und Besen wird z.B. beim Transport von Gasen nicht verlangt.
Jedoch ist beim Transport von Gasen seitens der Fahrzeugbesatzung ein geeigneter Atemschutz, z.B. Notfallfluchtmaske nach ADR 5.4.3.4, gemäss den Angaben in den Weisungen -pro Person- mitzuführen.
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