Atemschutz
Bei unzureichendem Atemschutz können Gefahrenstoffe in der Luft Ihre Atemwege und inneren Organe schädigen. Atenschutzgeräte sind vor allen Dingen dann einzusetzen, wenn die Gefahrstoffe in Konzentrationen auftreten, sodass die natürlichen Abwehrsysteme Ihres Körpers nicht mehr in der Lage sind, die schädigenden Auswirkungen auszugleichen.
Der Einsatz von Atemschutz ist erforderlich, sobald durch Schadstoffe ein Grenzwert überschritten wird. Der Grenzwert wird als MAK (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) bezeichnet. Der Atemschutz mit Atemfiltern wirkt abhängig von der Umgebungsluft, wobei die Einatemluft einen Sauerstoffgehalt von mindestens 17 Vol.% aufweisen muss. Für einen Einsatz von Atemschutzgeräten müssen grundsätzlich die Eigenschaft und Zusammensetzung des Schadstoffes in der Umgebungsluft bekannt sein.
Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV regelt in der Vorschrift 112-190 die Benutzung von Atemschutz-Geräten :
Staub, Rauch und Nebel können Nase, Hals und das obere Atmungssystem reizen. Einige Partikel können je nach Größe und Art in die Lunge vordringen, wo sie das Lungengewebe schädigen und schwerwiegendere Gesundheitsschäden verursachen können.
- Gase und Dämpfe
Gase und Dämpfe können auf direktem Weg in die Lunge gelangen. Dort gelangen sie in die Blutbahn und können auf diese Weise das Gehirn und innere Organe schädigen. - Sauerstoffmangel
Sauerstoffmangel kann zu Schwindel, starkem Herzklopfen und Kopfschmerzen führen. Sauerstoffmangel kann das Gehirn schädigen und nach einigen Minuten Herzstillstand verursachen. - Extreme Temperaturen
Sehr heiße oder sehr kalte Luft können Nasen-, Hals- und Lungenschleimhaut schädigen oder die normale Atmung beeinträchtigen.
Einige Schadstoffe oder Gefährdungen wirken sich sofort auf Ihre Gesundheit aus, z.B. akuter Sauerstoffmangel oder Andere, wie z.B. Asbeststaub, machen sich erst später als Asbestose bemerkbar.
Die Atemschutzmaskentypen sind unterteilt in:
- partikelfiltrierende Halbmasken (DIN EN 149)
Diese Masken sind aus Hygienegründen für den einmaligen Gebrauch bestimmt und bestehen hauptsächlich aus dem eigentlichen Filtermaterial. - Eine Unterscheidung wird gem. DIN EN 149:2001 in Bezug auf vorgegebene Grenzwerte vorgenommen.
- Halbmasken (DIN EN 140)
Halbmasken werden zusammen mit einem oder mehreren Schutzfiltern eingesetzt und umschliessen Mund, Nase und Kinn. - Vollmasken (DIN EN 136)
Eine Vollmaske hat eine bessere Schutzwirkung als eine Halbmaske, da sie dichter am Gesicht anliegt und zusätzlich die Augen schützt. Achtung : An Halbmasken dürfen nur Filter bis 300 gramm und an Vollmasken nur Filter bis 500 gramm angeschlossen werden!
Der Filteratemschutz befreit die Luft von gesundheitsschädlichen Bestandteilen. Dazu müssen die Filtermaterialien dem jeweils vorhandenen Schadstoffen angepasst sein. Die Atemschutzfiltertypen sind unterteilt in:
- Gasfilter (DIN EN 141)
Zum Schutz vor Gasen und Dämpfen
Eine weitere Unterteilung wird hier beim Filtertyp (nach Anwendung/Schadstoff) und im Aufnahmevermögen vorgenommen. - Partikelfilter (DIN EN 143)
Zum Schutz vor Staub, Rauch, Mikroorganismen, Viren und Sporen
Der Partikelfilter wird je nach Abscheidegrad klassifiziert. - Kombinationsfilter (DIN EN 141)
Gas- und Partikelfilter in einem Filter
Gasfilter und ihre Anwendungsbereiche werden durch unterschiedliche Farben und Buchstaben kenntlichgemacht. Die Aufnahmekapazität wird in die Klassen 1 bis 3 unterteilt, wodurch sich jeweils unterschiedlich hohe Verwendungsbeschränkungen ergeben.
Filterkennzeichnung Schadstoffliste
Beim Einsatz von Partikelfiltern dürfen keine gasförmigen Schadstoffe, beim Einsatz von Gasfiltern keine schädlichen Partikeln vorhanden sein. Im Zweifelsfall muss ein Kombinationsfilter benutzt werden.Der Anschluss des Filters an die Atemschutzmaske ist ebenfalls unterschiedlich. Sie finden in unserem Sortiment Anschlüsse mit Sondergewinde sowie Rundgewindeanschlüsse nach DIN EN 148-1.
Zu beachten ist auch die Einsatzdauer (Standzeit) eines Filters. In Abhängigkeit der Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Schadstoffkonzentration, Luftfeuchtigkeit sowie der Atemleistung des Benutzers ist ein Filter nach unterschiedlicher Zeit erschöpft.
Atemschutzfilter sind mit einem Haltbarkeitsdatum versehen.
ACHTUNG: Sie sollten unbedingt auf das Haltbarkeitsdatum achten und ggf. den Filter erneuern!
In der ADR/GGVSEB ist der Einsatz von Atemschutz laut Kapitel 8.5 vorgeschrieben. Die Spezifikation des Atemschutzes ist im Unfallmerkblatt/ der schriftlichen Weisungen wie folgt gefordert:
Mindestens
- A1B1E1K1-P1 oder höhere Filterleistung
- A2B2E2K2-P2
Unsere Ausrüstungskoffer sind zum Teil mit mindestens einer Halbmaske und einem Mehrbereichs-Kombinationsfilter der Filterkategorie A2B2E2K1-P3 ausgestattet. Mit dieser Filterkategorie sind die meisten Transportfälle bereits abgedeckt.
Bitte beachten Sie jedoch, das für bestimmte Gefahrgüter auch besondere Filter eingesetzt werden müssen!
Gern passen wir den Atemschutz Ihren persönlichen Wünschen an.
Der Ausrüstungskoffer “Gas-Transport” ist z.B. mit einer Vollmaske und einem Mehrbereichs-Kombinationsfilter der Filterkategorie A2B2E2K2-HG-P3 ausgestattet.
- Infoportal
- Ausrüstung
- Brandschutz
- Download
- Grundlagen
- Ladungssicherung
- Rechtsbereiche
- Stichwörter
- A
- -----
- Abfalltafeln
- Absperrungen
- Absturzsicherung
- ADR-Bücher
- ADR-CD´s
- ADR-Koffer
- Airline-Schienen
- Akku-Transportbox
- Alarmdosimeter
- Alu-Klemmbretter
- Anhalte-Kellen
- Anker-Schienen
- Anti-Rutschmatten
- ASP-ASF Behälter
- Atemschutz
- Auffangwannen
- Auflade-Löscher
- Aufroller f. Gurte
- Augenschutz
- Ausbildungs-Software
- Autotransport-Gurte
- B
- C
- D
- E
- F
- G
- H
- I
- J
- K
- L
- M
- N
- O
- P
- Q
- R
- S
- Schadstoffarm
- Schaufel und Besen
- Schilder PSA
- Schriftliche Weisung
- Schuhe
- Schulbus-Schilder
- Schutz-Overalls
- Schwertransport
- See-Transport
- Sicherheitsfässer
- Sicherungsnetze
- Software
- Sonderschilder
- Sondervorschrift 376
- Spanien-Tafel
- Sperrbalken
- Spülflaschen
- Staupolster
- Stiefel
- Strahlungs-Messgerät
- SV 376 und 377
- T
- U
- V
- W
- X/Y
- Z
- A
- Umweltschutz
- Produkte
- ADR Kennzeichnung
- ----
- ----
- ----
- Abfall-Warntafeln
- ADR-Warntafeln
- Gefahrgutklasse 1
- Gefahrgutklasse 2
- Gefahrgutklasse 3
- Gefahrgutklasse 4
- Gefahrgutklasse 5
- Gefahrgutklasse 6
- Gefahrgutklasse 7
- Gefahrgutklasse 8
- Gefahrgutklasse 9
- Gefahrzettel-Übersicht
- Lithium-Batterie-Kennzeichnungen
- Luftfracht-Kennzeichnungen
- RID-Kennzeichnungen
- Zubehör für Gefahrzettel / Großzettel
- Zusatz-Kennzeichnungen
- Betrieb und Lager
- ----
- ----
- ----
- Abfallsammelbehälter ASF / ASP
- Absperrmaterial
- ADR Füllmaterial
- Bergungs- und Sicherheitsfässer
- Brandschutzausrüstung
- Erste-Hilfe für BETRIEBE
- Gefahrgut-Kartonage
- Gefahrgut-Transportboxen
- Gefahrstoff-Kennzeichnungen
- Gefahrstoff-Lagerausrüstung
- Lagerstationen für IBC/KTC
- Medizinischer Probenversand
- PSA-Beschilderung
- Rettungsweg-Kennzeichnungen
- TEST-Material
- Umweltschutzausrüstung
- Fahrzeugausrüstung
- Ladungssicherung
- Literatur / Software
- Persönliche Ausrüstung
- Schnell-Konfigurator
- ----
- ----
- Angebote - Restposten
- Messe-Aktionen
- Schritt 1 - Unterlegkeile
- Schritt 10 - Regelwerk und Schulung
- Schritt 2 - Warnzeichen
- Schritt 3 - Warntafeln
- Schritt 4 - Grosszettel
- Schritt 5 - ADR-Koffer
- Schritt 6 - Feuerlöscher
- Schritt 7 - Umweltschutz
- Schritt 8 - Ladungssicherung
- Schritt 9 - Beförderungspapiere
- ADR Kennzeichnung