Unterlegkeile
Unterlegkeile
Nach StVZO § 41 14) sind die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Unterlegkeilen auszurüsten.
Erforderlich sind mindestens:
1.Unterlegkeil bei
- Kraftfahrzeugen -ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t
- zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750
2 Unterlegkeile bei
- drei- und mehrachsigen Fahrzeugen
- Sattelanhängern,
- Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich ggf. mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschliessen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.
Zusätzlich werden in der ADR/GGVSEB unter Kapitel 8.1.5 a) für “kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte” mindestens 1 Unterlegkeil für die Beförderungseinheit gefordert. Unter anderem wird auch gefordert, das ein Unterlegkeil dem Gewicht des Fahrzeuges und dem Durchmesser der Räder angepasst sein muss.
Achtung: bei “Beförderungseinheiten” aus Zugmaschine und Anhänger sind 2 Keile erforderlich
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