Warndreieck

Das Warndreieck

Warndreieck gem. StVZO §53

Der Gesetzgeber fordert als minimale Absicherung das sofortige Einschalten des Warnblinklichts sowie das Aufstellen des Warndreiecks in ausreichender Entfernung - bei Dunkelheit auch die Beleuchtung eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit dem eigenen Standlicht.

  

 

Bei größeren Unfällen ist es sinnvoll, ggf. mehrere Warndreiecke und/oder Warnleuchten aufzustellen. Nehmen Sie einen freiwilligen Helfer in die Pflicht, zur Absicherung der Unfall- oder Pannenstelle beizutragen.

Beachten Sie beim Aufstellen des Warndreiecks, dass dieses aufgeklappt und dem Verkehr entgegenweisend getragen wird, damit es schon vorher eine Warnwirkung hat.

Kommt es ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zu einem Folgeunfall, muss mit Einbußen beim Versicherungsschutz bzw. mit der Anrechnung einer Teilschuld gerechnet werden !

 

Warndreieck kaufen    Rechtsgrundlage Aufstellort

Zurück zum Shop
Zurück zum Online-Shop