Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für Warnleuchten
Grundsätzlich ist eine Warnleuchte gem. der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) im § 53 a :
In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare
Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden
Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.
Warndreiecke müssen rückstrahlend sein.
Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.
Hier die Straßenverkehrszulassungsordnung als PDF-Datei :
Die richtigen Warnzeichen gem. ADR
Nach Gefahrgutrecht werden 2 selbststehende Warnzeichen gefordert.
Das können sein :
- 2 Warndreiecke oder
- 2 Warnblinkleuchten
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