Brandschutzsachkundiger
DER SACHKUNDIGE nach DIN 14406, Teil 4
Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist:
wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Feuerlöscher hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (Z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, das er den funktionssicheren Zustand von Feuerlöschern beurteilen kann.
Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher sind in der DIN 14406, Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung" beschrieben.
Die DIN 14406 Teil 4 „Tragbare Feuerlöscher – Instandhaltung“ gilt als allgemein anerkannte Regel der Technik, so dass die in dieser Norm genannten Anforderungen an Sachkundige für die Instandhaltung von Feuerlöschern als Maßstab herangezogen werden .
Der Sachkundige im Sinne dieser Norm :
• übernimmt die Gewähr in brandschutztechnischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Instandhaltung der ihm anvertrauten Feuerlöscher…;
• muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen;
• muss die Rechtsvorschriften sowie die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit beherrschen, wie es seine Tätigkeit erfordert;
• muss eine mindestens 3 Monate dauernde Ausbildung (durch betriebliche Ausbildung einschließlich Fachlehrgänge) und seine durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrung auf Verlangen nachweisen;
• muss seinen Kenntnisstand regelmäßig aktualisieren.
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