Beförderungspapier
Wer erstellt / liefert das Beförderungspapier
Diese Dokumente geben Aufschluss über die Art/Arten der Gefahrgüter, der jeweiligen Mengen und weitere zusätzliche Informationen.
Der ABSENDER hat dem BEFÖRDERER gem Kapitel 1.4.2.1.1 :
in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse, usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern...
Form des Beföderungspapieres
An die Form des Beförderungspapieres sind keine besonderen Vorgaben gestellt.
Somit kann als Beförderungspapier gelten :
- > Lieferschein
- > Ladeliste
- > Abfallbegleitschein
- > Handelsrechnung
- > sonstiges eigenes Dokument
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Grossbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 k) Grossbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Grossbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
Neu ab 2016 ist die Möglichkeit, ein elektronisches Beförderungspapier zu nutzen. Hierauf gehen wir weiter unten in einem separaten Abschnitt ein.
Wichtig ist immer der Inhalt des Beförderungspapieres !
Möglichkeiten zur Erstellung eines Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 :
Sofern Sie sehr selten oder "mal schnell" ein Beförderungspapier erstellen möchten :
Wenn Sie häufiger Papiere erstellen wollen, die Daten speichern möchten und auf eine Adressdatei zurückgreifen möchten :
Inhalt eines Beförderungspapieres
Im Abschnitt 5.4.1 des ADR/GGVSEB gibt es die genauen Vorgaben an ein solches Dokument :
Auszug aus : Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.1.1
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;
b) die offizielle Benennung für die Beförderung und, sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;
c) (bestimmte Vorschriften für Klassen 1 und 7) und für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen:
die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäss Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäss Spalte 3a anzugeben;
d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben «VG» (z.B. «VG II») oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck «Verpackungsgruppe» in den gemäss Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;
e) soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));
f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);
g) den Namen und die Anschrift des Absenders;
h) den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck «Verkauf bei Lieferung» angegeben werden;
i) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer eventuell zutreffenden Sondervereinbarung;
j) (bleibt offen)
k) soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbeschränkungscode in Grossbuchstaben und in Klammern. Der Tunnelbeschränkungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird.
Aufbewahrungspflicht gem. RSEB zu Kapitel 18.3
Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 18 Absatz 1 Nummer 12 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren.
Diese Frist beginnt, wenn der Absender seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer
aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.
Fehlerhaftes Beförderungspapier ?
Richtig teuer wird es, wenn die Vorgaben an das Beförderungspapier nicht korrekt eingehalten werden.
So können bereits kleinste Fehler hier zu erheblichen Bussgeldern führen.
So kann bei beispielsweise bei Nichteinhaltung der in Kapitel 5.4.1.1 vorgegebenen Reihenfolge der Stoffangaben bereits ein ungültiges Dokument entstehen.
Vorgabe aus dem ADR/GGVSEB :
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a), b), c), d), k)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)» oder
«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)»
FALSCH wäre z.B. :
«UN 1098 Allylalkoholiker, I, (C/D) 6.1 (3)»
Der Name ist fehlerhaft geschrieben, Verpackungsgruppe, Tunnelcode und Gefahrzettelnummern sind vertauscht...
Kostenfolge für Fehler im Beförderungspapier
Folgende Kosten können für ein fehlerhaftes Dokument entstehen :
Verstoß gegen die Pflichten des Absenders (§18 GGVSEB)
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig : Nr.4. entgegen § 18 a)
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in das Beförderungspapier eingetragen wird :
Wenn der ABSENDER nicht dafür sorgt
Nr. 9.1 : dass eine Angabe in das Beförderungspapier richtig oder vollständig (relevante Angaben) eingetragen wird (Verstoß der Kategorie I)
500 EURO Bussgeld für den Absender
Nr. 9.2 : dass eine Angabe in das Beförderungspapier vollständig (andere fehlende Angaben als unter 9.1) eingetragen wird (Verstoß der Kategorie II)
200 EURO Bussgeld für den Absender
Das elektronische Beförderungspapier
Seit einiger Zeit ist es auch möglich und zulässig, das Beförderungspapier als elektronisches Dokument mitzuführen. Jedoch sind dabei diverse Punkte zu beachten.
ZULÄSSIGKEIT :
ADR/GGVSEB 5.4.0.2 :
Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforde-rungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Ver-fahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.
ADR/GGVSEB 5.4.0.3 :
Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen....
Kennzeichnung bei elektronischen Beförderungspapieren
Am 4. Februar 2021 wurde durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ein neuer Leitfaden zur Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt gemacht. Hier wird eine entsprechende Kennzeichnung gefordert....
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