Unterweisung beteiligter Personen
Unterweisung nach ADR/GGVSEB Kapitel 1.3
Die bei den Beteiligten beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.
Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
Diese Unterweisung ist z.B. für den Fahrzeugführer zwingend erforderlich, wenn Transporte im Rahmen der begrenzten Menge (1000-Punkte-Regel) nach ADR 1.1.3.6 durchgeführt werden...
Die Unterweisung kann z.B. von Ihrem Gefahrgutbeauftragten oder von entsprechenden Schulungsanbietern durchgeführt werden.
Art der Unterweisung
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein :
1.3.2.1 EINFÜHRUNG
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.
1.3.2.2 AUFGABENBEZOGENE UNTERWEISUNG
Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.
In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.
1.3.2.3 SICHERHEITUNTERWEISUNG
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein.
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmassnahmen zu verdeutlichen.
1.3.2.4 AUFFRISCHUNG
Die Unterweisung ist in regelmässigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.
Dokumentationspflicht nach ADR/GGVSEB 1.3.3
--> Aufbewahrungspflicht 5 Jahre <--
Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.
Der Aufbewahrungszeitraum ist in der GGVSEB im §27 (5) auf 5 Jahre festgelegt.
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