Freistellungen
Grundsätzliches zu Freistellungen
Wie in jedem Rechtsbereich gibt es auch im Gefahrgutrecht "Ausnahmen" und Freistellungen.
Grundsätzlich sind jedoch auch bei Freistellungen bestimmte Bereiche des ADR trotzdem zu beachten.....
Welche Freistellungen vom ADR sind möglich
Beförderungen durch Privatpersonen
ADR 1.1.3.1
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt...
Anmerkung :
Werden keine Massnahmen gegen ein Freiwerden des Inhalts getroffen (z.B. Haarspraydose oder Deospray ohne Deckel in der Sporttasche...), kann die Kontrollbehörde das ggf. als einen Verstoß gegen die Gefahrgutvorschriften werten !
Ebenso ist immer auch der Bereich LADUNGSSICHERUNG zu beachten !
Beförderung bei Notfall-Massnahmen
ADR 1.1.3.1
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
d) Beförderungen, die von den für Notfallmassnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmassnahmen erforderlich sind,
insbesondere
– Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder
– Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zum nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen;
e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen...
Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
ADR 1.1.3.6.1
Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet.
Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie «0» zugeordnet.
Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie «4» zugeordnet.
Kapitel 3.2 Tabelle A (Spalte 15 !)
Damit Sie nicht umständlich nach den folgenden Tabellen die 1000 Punkte berechnen müssen, stellen wir Ihnen folgendes, kostenfreies Tool zur Verfügung :
Berechnung nach Beförderungskategorien 0 bis 4
In folgenden Tabellen bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit" :
für Gegenstände die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter);
für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg;
für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern;
für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in Litern.
ADR 1.1.3.6.4
Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe
– der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
– der Menge der in Fussnote a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20,
– der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
– der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3 einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten
ADR 1.1.3.6.2
Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte (3) für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten,
dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind :
- Kapitel 1.10, ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (gemäss Unterabschnitt 1.10.3.1) und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet;
- Kapitel 5.3;
- Abschnitt 5.4.3;
- Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4;
- Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11;
- Teil 8 mit Ausnahme der folgenden Unterabschnitte :
Unterabschnitt 8.1.2.1 a),
Unterabschnitten 8.1.4.2 bis 8.1.4.5,
Abschnitt 8.2.3,
Abschnitten 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5,
Kapitel 8.4,
Sondervorschrift S1 (3) und (6),
Sondervorschrift S2 (1),
Sondervorschrift S4,
Sondervorschrift S5,
Sondervorschriften S14 bis S21 und
Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5
Nicht zu beachten ist ebenfalls :
- Teil 9
Somit ist diese sogenannte "1000-Punkte-Regel" keine komplette Freistellung, da bestimmte Punkte des ADR weiter zu beachten sind !
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