Verantwortung + Aufgaben

Gefahrgutbeförderung: Wer hat welche Aufgaben / Verantwortungsbereiche?

Das Gefahrgutrecht bestimmt grundsätzlich die jeweiligen Verantwortungsbereiche bei einer Gefahrgutbeförderung. Hier kann ein einzelnes Unternehmen durchaus in mehreren Bereichen die Verantwortung tragen.

Sinn ist, bei einer Beförderung eine “Schnittstellen-Kontrolle” zu ermöglichen. D.h. das der in der Transportkette Folgende seinem Vorgänger “auf die Finger schauen” sollte, um einen dort eventuell begangenen Fehler im Transportablauf nicht weiter zu führen...

Im ADR / GGVSEB sind im Kapitel 1.4 die Sicherheits-Pflichten der an einem Gefahrgut Beteiligten Personen festgelegt :

Hersteller

Ein "Hersteller" wird im Gefahrgutrecht für den Bereich der Beförderung nicht explizit benannt. Jedoch hat ein Hersteller eines Gefahrgutes die Verpflichtung nach Gefahrstoffverordnung eine entsprechende Klassifizierung des Stoffes oder Gemisches durchzuführen.

Diese Klassifizierung ist nachfolgend für die Gefahrgutbeförderung ausschlaggebend.


Der Begriff "Hersteller" ist in der Gefahrgutverordnung im Zusammenhang mit Verpackungen zu finden :

§ 25 GGVSEB

Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC

(1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

  1. 1.

    darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Verpackungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unterabschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind;

  2. 2.

    muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis setzen;

  3. 3.

    hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 12 ADR/RID zu liefern und

  4. 4.

    muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.

(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekonditionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.

(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe a oder 6.5.4.5.2 im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichnung nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die Nebenbestimmungen des Bescheides, mit dem die Prüfstelle als Inspektionsstelle anerkannt wurde, eingehalten werden.

Auftraggeber des Absenders

"Auftraggeber des Absenders" ist derjenige, der einen Absender beauftragt, als solcher aufzu­treten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.

Üblicherweise wird zwischen Auftraggeber des Absenders und Absender/Spediteur ein so­genannter Speditionsvertrag geschlossen. Liegt dem Auftrag ein Speditionsvertrag zugrunde, ist der Auftraggeber des Spediteurs damit Auftraggeber des Absenders. Der Spediteur führt zumeist den eigentlichen Transportauftrag nicht selbst durch, sondern vergibt diesen Auftrag an einen Fuhrunternehmer (Dritten). Der Absender/Spediteur schließt mit dem Dritten (Beförderer) dazu einen Beförderungsvertrag. Beauftragt ein Beförderer einen weiteren Beförderer, die ihm beauftragte Beförderung auszuführen, so ist er der Absender für die nachfolgende Beförderung. Bei jeder weiteren Beauftragung der tatsächlichen Beförderung durch einen weiteren Subunternehmer gilt das gleiche. 

Auch der Empfänger des Gefahrgutes kann Auftraggeber des Absenders sein, nämlich wenn er den Beförderungsauftrag gegenüber dem Absender auslöst.

Im Laufe der Beförderungskette sind Konstellationen denkbar, in denen es mehrere Auftrag­geber des Absenders gibt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber einen Weiteren mit der Organisation einer Beförderung im Sinne eines Speditionsvertrages beauftragt. 


GGVSEB § 17 

Pflichten des Auftraggebers des Absenders

(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1.

sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;

2.

dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen, und

3.

dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförderungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen wird.

(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitgeteilt werden.

Absender

Der "Absender" ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.

Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäss diesem Vertrag.


1.4.2.1.1

Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:

a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäss ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;

b) dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenen-falls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Be-nachrichtigungen, Zeugnisse usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern;

c) nur Verpackungen, Grossverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetz-tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

d) die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten;

e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetz-tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge, Grosscontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung entsprechend gekenn-zeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurch-lässig sind wie in gefülltem Zustand.

1.4.2.1.2

Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von an-deren Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.1.3

Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Verpacker

Der "Verpacker" ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen oder IBC, einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstück oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung selbst ändert oder ändern lässt....


1.4.3.2

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:

a) die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und

b) wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.


GGVSEB § 22 

Pflichten des Verpackers

(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat :

1.   die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;

2.   die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;

3.   die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN;

4.   die Vorschriften über das Zusammenpacken nach

  • a)Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
  • b)Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;

5.   die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

  • a)von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
  • b)von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN

zu beachten und

6.   Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.

 

(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über

1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR

zu beachten.

 

(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über

1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID

zu beachten.

Befüller

1.4.3.3

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten: Der Befüller

a) hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

b) hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, orts-beweglichen Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

c) darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;

d) hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebenein-anderliegenden Tankabteilen zu beachten;

e) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;

f) hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;

g) hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks aussen keine gefährlichen Reste des Füllgu-tes anhaften;

h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorge-schriebene orangefarbene Kennzeichnung, die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Grosszettel (Pla-cards) sowie die vorgeschriebenen Kennzeichen für erwärmte und für umweltgefährdende Stoffe vorschriftsgemäss an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Gross- und Kleincontainern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind;

Betreiber eines Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank

1.4.3.4

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass:

a) die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;

b) die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die ge-währleistet, dass der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspru-chungen bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften des ADR erfüllt;

c) eine ausserordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.

Verlader

Definition Verlader              

Der Verlader ist das Unternehmen, welches
 
a)  verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf
 
ADR : ein Fahrzeug      oder      RID : einen Wagen             oder einen Container verlädt  
 
b)  einen Container, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank  auf

ADR : ein Fahrzeug     oder       RID : einen Wagen  verlädt. 


 

1.4.3.1   Verlader
1.4.3.1.1

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der Verlader
a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäss ADR zur Beförderung zuge-lassen sind;

b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beför-derung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beför-derung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Ver-packungen;

c) hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Grosscontainer oder Kleincontainer die Vor-schriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;

d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für die Gefahrenkennzeich-nungen nach Kapitel 5.3 zu beachten;

e) hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Grosscontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten

1.4.3.1.2

Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Be-teiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Beförderer

Der "Beförderer" ist das Unternehmen, dass die Beförderung mit oder ohne einen Beförderungsvertrag durchführt.


1.4.2.2.1

Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere

a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäss ADR zur Beförderung zugelassen sind;

b) sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden ge-fährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorge-schriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papier-dokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtli-chen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;

d) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbe-weglichen Tanks und Tankcontainern die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;

Bem. Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC dürfen jedoch nach Ablauf dieser Frist unter den Vorschrif-ten des Unterabschnitts 4.1.6.10 (bei Batterie-Fahrzeugen und MEGC, deren Elemente aus Druck-gefässen bestehen), des Unterabschnitts 4.2.4.4, des Absatzes 4.3.2.4.4, 6.7.2.19.6, 6.7.3.15.6 oder 6.7.4.14.6 befördert werden.

e) zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Grosszettel (Placards) und Kenn-zeichnungen angebracht sind;

g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer vorgeschriebe-nen Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

1.4.2.2.2

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), e) und f) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.2.3

Stellt der Beförderer gemäss Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoss gegen die Vorschriften des ADR fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

1.4.2.2.4

Wird unterwegs ein Verstoss festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, eines sicheren Abstellens der Sendung und der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch anzuhalten.

Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Die für den verbleibenden Teil der Beförderung zuständige(n) Behörde(n) kann (können) für die Fortsetzung der Beförderung eine Genehmigung erteilen.

Können die Vorschriften nicht erfüllt werden und wird für den verbleibenden Teil der Beförderung keine Genehmigung erteilt, gewährleistet (gewährleisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer die not-wendige administrative Unterstützung. Dies gilt auch, wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mit-teilt, dass ihm die gefährlichen Eigenschaften der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht angezeigt wurden und er auf Grund des insbesondere für den Beförderungsvertrag geltenden Rechts wünscht, die Güter auszuladen, zu vernichten oder unschädlich zu machen.

Fahrzeughalter

Der "Fahrzeughalter" im Sinne der Gesetzgebung :

Der Halter ist die natürliche oder juristische Person, die das Verfügungsrecht über ein Fahrzeug hat und die gegenüber der zuständigen Behörde als Halterin oder Halter gemeldet ist.

Fahrzeughalter ist somit derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.

Der Fahrzeughalter ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen.
Der Fahrzeughalter ist laut dem § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges.

Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer müssen nicht identisch sein (z.B. Leasinggesellschaft...).

Fahrzeugführer

Der "Fahrzeugführer" ist derjenige, der ein Fahrzeug (z.B. KFZ, NFZ oder auch Fahrrad) unmittelbar lenkt oder steuert.

Darüber hinaus gilt auch als Fahrzeugführer, wer ein Fahrzeug in anderer verantwortlicher Weise, also mittelbar führt, das heißt dessen Leitung innehat.

 

Auszug aus StVG §2 :

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

 1.  ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
 2.  mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
 3.  die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
 4.  über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

Entlader

Der "Entlader" ist das Unternehmen, das

a) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug absetzt;

b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt;

c) gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahr-zeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert.


1.4.3.7   Entlader

Bem. In diesem Unterabschnitt umfasst das Entladen, wie in der Begriffsbestimmung für Entlader in Ab-schnitt 1.2.1 angegeben, das Absetzen, Entladen und Entleeren.

1.4.3.7.1

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten: Der Entlader
a) hat sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den In-formationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;

b) hat vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In die-sem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Massnahmen ergriffen wurden;

c) hat alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einzuhalten;

d) hat unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs oder Containers:

(i) gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Aussenseite des Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben;
(ii) den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;

e) hat sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Contai-nern vorgenommen wird, und

f) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern keine Ge-fahrenkennzeichnungen gemäss Kapitel 5.3 mehr sichtbar sind.

1.4.3.7.2

Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Massnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des ADR ent-sprochen worden ist.

Empfänger

Der "Empfänger" ist das Unternehmen, das im Beförderungsvertrag als Empfänger ausgewiesen ist.

Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser Dritte als Empfänger.

Erfolgt die Beförderung ohne einen Beförderungsvertrag, so ist der Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.


1.4.2.3  Pflichten des Empfängers

1.4.2.3.1

Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten worden sind.

1.4.2.3.2

Wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen Verstoss gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, darf der Empfänger dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoss behoben worden ist.

1.4.2.3.3

Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in An-spruch, hat er geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften der Ab-sätze 1.4.2.3.1 und 1.4.2.3.2 des ADR entsprochen wird.

Für den Transport von Gefahrgütern eingesetzte Fahrzeuge werden im Gefahrgutrecht als "Beförderungseinheiten" bezeichnet.

Weitere Infos :

Beförderungseinheit

 

Auch das Mitführen bestimmter wichtiger Dokumente ist eine der Pflichten bei einem Gefahrguttransport.

Dokumentation

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