Warntafeln
Warntafeln sollen auf den Transport gefährlicher Güter und auf eventuelle Gefahren hinweisen. Warntafeln unterscheiden sich in den Einsatzbereichen und Warnwirkungen. In der ADR/GGVSEB ist im Kapitel 5.3.2 die vollständige Vorschrift über die “orangefarbene Kennzeichnung” nachzulesen. Diese ist erforderlich bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten.
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach ADR/GGVSEB Absatz 5.3.2.1.1 versehen sein.
Sie müssen deutlich sichtbar vorne und hinten, senkrecht zur Längsachse der Beförderungseinheit angebracht sein.
siehe ADR-Kapitel 5.3.2 :
Hier können Sie alle Warntafelarten günstig kaufen :
Farbgebung und Rückstrahlwerte
Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand im Bereich des sogenannten “tichromatischen Normvalenzsystemen” gem. ADR/GGVSEB 5.3.2.2.1 liegen.
Hier wird auch beschrieben, welchen “Rückstrahlwert” eine Warntafel haben muss.
Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist: |
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| Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich |
| ||||
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| x | 0,52 | 0,52 | 0,578 | 0,618 |
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ADR | RID | ||||
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| Leuchtdichtefaktor | Leuchtdichtefaktor
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Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0°. | |||||
Rückstrahlwert der rückstrahlenden Farbe unter einem Anleuchtungswinkel von 5 ° und einem Beobachtungswinkel von 0,2 °: mindestens 20 Candela pro Lux und pro m2. |
Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, bei Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die vorgeschriebenen Tafeln :
durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden.
Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend der Feuerfestigkeit entsprechen.
Stahlblech oder Magnetfolie ?
Zu beachten ist hier die ADR/GGVSEB 2021 (in der GGVSE seit 01.07.2007) Kapitel 5.3.2.2.1:
Die Warntafel darf sich nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Halterung lösen !
Das Grundmaterial der “Tafel” ist in der GGVSEB nicht verbindlich beschrieben.
Jedoch wird eine magnetische Warntafel nach einer solchen Feuereinwirkung nicht mehr ihren Zweck erfüllen.
Ebenso gibt es von keinem Hersteller eine Bestätigung, dass magnetische Trägerfolien einer entsprechenden Feuereinwirkung standhalten können.
Das bedeutet in der Folge natürlich auch, dass magnetische Warntafeln von den Kontrollbehörden als “nicht geeignet” betrachtet werden können !
Für uns nachvollziehbar ist auch, das niemand an ein geleastes oder gemietetes Fahrzeug eine Warntafel fest montiert. Der Vermieter / Leasinggeber würde sich sicherlich über gebohrte Löcher freuen.... Leider interessiert das den Gesetzgeber herzlich wenig.
Wir liefern im Standard eine Warntafel aus verzinktem Stahlblech. Auf dieses Stahlblech ist die entsprechende Folie aufkaschiert.
Der Einsatz von magnetischen Warntafel liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Anwenders !
Ausnahmen zum Einsatz von Magnet / PE-Folien
Orange Warntafeln als Magnet- oder selbstklebende PE-Folien, Anstrich...
Für bestimmte Transporteinheiten gelten zur orangefarbenen Kennzeichnung auch Ausnahmen :
ADR 5.3.2.2.1
Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden !
Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen (Abmessungen, Zifferngrößen etc.) mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen.
ADR Kapitel 5.3.2.2.1
Die rückstrahlenden orangefarbenen Tafeln müssen nach ADR 2009 eine
- Grundlinie von 400mm und
- eine Höhe von 300mm sowie einen
- schwarzen Rand von 15mm Breite
haben.
Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen der orangefarbenen 400 x 300 mm Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen für die
- Grundlinie auf 300mm,
- für die Höhe auf 120mm und für den
- schwarzen Rand auf 10mm Breite verringert werden.
Toleranz für diese Maße: 10%.
Das trifft überwiegend bei Fahrzeugen der “Sprinter”-Klasse vorne und bei PKW zu. Hier könnte eine Lüftungsöffnung, das Kennzeichen oder gar die Beleuchtung des Fahrzeugs verdeckt werden. Werbeschriftzüge etc. sind davon jedoch ausgenommen!
Hinten ist jedoch meist genug Platz für die “große” Tafel. Dann muss auch die große Warntafel 400 x 300mm montiert werden...
Wortlaut ADR :
"In diesem Fall dürfen für die beiden in Absatz 5.3.2.1.1 vorgegebenen orangefarbenen Tafeln unterschiedliche Abmessungen innerhalb der festgelegten Bandbreite verwendet werden."
Sonder-Regel für Klasse 7 (radioaktiv)
Wenn orangefarbene Tafeln mit verringerten Abmessungen verwendet werden, ist bei verpackten radioaktiven Stoffen, die unter ausschliesslicher Verwendung befördert werden, nur die UN-Nummer erforderlich und die Grösse der in Absatz 5.3.2.2.2 genannten Ziffern darf auf eine Zeichenhöhe von 65 mm und auf eine Strichbreite von 10 mm verringert werden.
Ziffern-Warntafeln sind z.B. bei Transporten in “loser Schüttung” und “Tanktransporten” gem diversen Vorgaben nach ADR/GGVSEB Kapitel 5.3.2. ff anzubringen. So müssen an Tanks und Containern zusätzlich seitlich, parallel zur Längsachse der Beförderungseinheit entsprechende Ziffern-Warntafeln angebracht sein.
Dabei bedeuten die Ziffern: (Kemlerzahl)
Oberer Ziffernblock:
- Kennzeichnung der Gefahren (Hauptgefahr / Nebengefahr)gem. den Vorgaben nach ADR/GGVSEB Kapitel 3.2 / Tabelle A / Spalte 20
- Die Bedeutung der Ziffern ist in Kapitel 5.3.2.3.2 festgelegt
Unterer Ziffernblock:
- UN-Nummer des im Tank, Tankabteil oder Container befindlichen Stoffes
Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten Güter oder deren Reste beziehen, müssen gem. ADR/GGVSEB 5.3.2.1.8 entfernt oder verdeckt, bzw. zugeklappt sein. Hier liegt bei Sammelgut-Transporten häufig die Schwierigkeit darin, festzustellen, wann die Tafeln sichtbar und wann verdeckt sein müssen. Eine gute Disposition sollte in der Lage sein, dem Fahrer bereits im Beförderungsauftrag eine Information zum Auf-/ und Zudecken der Tafeln anhand der ihr vor Fahrtbeginn überlassenen Beförderungsdokumente zu übermitteln.
Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein.
Zusätzlich zu einer Warntafel ist bei bestimmten Transporten auch die Kennzeichnung mit Gefahrzetteln (Großzetteln) erforderlich. Auch in diesem Bereich führen wir alle Gefahrgutklassen in den verschiedensten Ausführungen :
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