Bussgelder / Ordnungswidrigkeiten

Bussgelder im Gefahrgutrecht

Als Ordnungswidrigkeit laut §10 der GGVSEB (Bussgeldhöhe in Anlage 7 RSEB) können z.B. folgende Bussgelder fällig werden :

 

Beförderer         800,- €

  • ...als Beförderer entgegen §9 Abs.12 Nr.7 GGVSEB nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt !

 

Halter            800,- €

  • ...als Halter entgegen §9 Abs.12 Nr.7 GGVSEB nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt !

 

Verlader             500,- €

  • ...als Verlader entgegen §9 Abs. 13 GGVSEB eine Vorschrift über die Verstauung (fehlende oder ungenügende Ladungssicherung) nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht beachtet !

 

Fahrzeugführer    300,- €

  • ..als Fahrzeugführer entgegen §9 Abs. 13 GGVSEB eine Vorschrift über die Verstauung (fehlende oder ungenügende Ladungssicherung) nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht beachtet !

Quelle : Online-Katalog der Polizei Bayern

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