ADR / GGVSEB

ADR und GGVSEB

Die Gefahrgutverordnung GGVSEB ist die nationale Umsetzung des ADR in das deutsche Rechtssystem.

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB

Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter

1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),

2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und

3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Sie regelt NICHT die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.

Die Umsetzung des europäischen ADR in die nationale GGVSEB wird im "Bundesgesetzblatt II" veröffentlicht und damit für gültig erklärt. 

Die Anlagen A und B des ADR sind in neun Teile gegliedert.

Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7  

Anlage B besteht aus den Teilen 8 und 9.

Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer «4.2.1».


Aktuelles ADR 2021 um kostenfreien Download

Hier finden Sie ausgewählte Kapitel des ADR für den täglichen Umgang zum für Sie kostenfreien Donload als PDF-Dokument !

 

ADR 2021 Inhalt   Allgemeine Vorschriften und Inhaltsverzeichnisse Anlage A und Anlage B

ANLAGE A

ADR 2021 Teil 2  Klassifizierung

ADR 2021 Teil 3  Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen

ADR 2021 Teil 4  Verwendung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen und Tanks

ADR 2021 Teil 5  Vorschriften für den Versand

ADR 2021 Teil 6  Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen, Tanks und Schüttgut-Containern

ADR 2021 Teil 7  Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

ANLAGE B

ADR 2021 Teil 8  Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

ADR 2021 Teil 9  Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Kapitel des ADR 2019

Ausgewählte Kapitel des ADR 2019

ADR 2019 Teil 1   Allgemeine Vorschriften

ADR 2019 Teil 2   Klassifizierung

ADR 2019 Teil 3   UN-Nummernverzeichnis

ADR 2019 Teil 4   Verwendung von Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks

ADR 2019 Teil 5  Vorschriften für den Versand

ADR 2019 Teil 6  Bau - und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks

  • ADR 2019 Kapitel 6.1  Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
  • ADR 2019 Kapitel 6.2  Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen,Gaspatronen und Brennstoffzellen-Katuschen
  • ADR 2019 Kapitel 6.3  Bau- und Prüfvorschriften Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2
  • ADR 2019 Kapitel 6.4  Vorschriften für Bau, Prüfung und Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie Zulassug von Stoffen der Klasse 7 (radioaktiv)
  • ADR 2019 Kapitel 6.5  Bau- und Prüfvorschriften für Grosspackmittel (IBC)
  • ADR 2019 Kapitel 6.6  Bau- und Prüfvorschriften für Grossverpackungen
  • ADR 2019 Kapitel 6.7  Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-Gascontainern mit mehreren Einheiten (MEGC)
  • ADR 2019 Kapitel 6.8  Vorschriften für Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainer usw...
  • ADR 2019 Kapitel 6.9  Vorschriften für Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainer usw...aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK)
  • ADR 2019 Kapitel 6.10  Vorschriften für Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle
  • ADR 2019 Kapitel 6.11  Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern
  • ADR 2019 Kapitel 6.12  Vorschriften für Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks, Schüttgutcontainern und Laderäumen für explosive Stoffe... MEMU

ADR 2019 Teil 7  Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

ADR 2019 Teil 8  Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumetation

ADR 2019 Teil 9  Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge  (Material für den Sachverständigen bei Zulassungen z.B. EX II oder EX III...)

RSEB 2019  Durchführungsrichtlinien als Ergänzung zum ADR, Bußgeldkatalog, etc.

RSEB 2019  Anlage 7 Bussgelder

Die aktuelle GGVSEB finden Sie hier als PDF-Dokument :

GGVSEB 2019


Hier können Sie die Regelwerke des Gefahrgutrechtes auch käuflich erwerben :

Regelwerke (Bücher)   Regelwerke (Software)


Wichtige Themen des ADR schnell und einfach erklärt

Welche ADR-Freistellungen sind möglich ?

Freistellungen ADR

Freistellungen ADR

1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten.

Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten NICHT als einzelhandelsgerecht verpackt;
 

b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
 

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

Fortsetzung folgt...

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