ADR / GGVSEB
ADR und GGVSEB
Die Gefahrgutverordnung GGVSEB ist die nationale Umsetzung des ADR in das deutsche Rechtssystem.
Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Sie regelt NICHT die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.
Die Umsetzung des europäischen ADR in die nationale GGVSEB wird im "Bundesgesetzblatt II" veröffentlicht und damit für gültig erklärt.
Die Anlagen A und B des ADR sind in neun Teile gegliedert.
Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7
Anlage B besteht aus den Teilen 8 und 9.
Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer «4.2.1».
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ADR 2021 Inhalt Allgemeine Vorschriften und Inhaltsverzeichnisse Anlage A und Anlage B
ANLAGE A
- ADR 2021 Kapitel 1.2 Begriffe und Masseinheiten
- ADR 2021 Kapitel 1.3 Unterweisung beteiligter Personen
- ADR 2021 Kapitel 1.4 Sichereheitspflichten der Beteiligten
- ADR 2021 Kapitel 1.5 Abweichungen
- ADR 2021 Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
- ADR 2021 Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe
- ADR 2021 Kapitel 1.8 Massnahmen zur Kontrolle und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
- ADR 2021 Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die Behörden (z.B. Tunnelbeschränkung)
- ADR 2021 Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
ADR 2021 Teil 2 Klassifizierung
- ADR 2021 Kapitel 3.1 Benennung für die Beförderung
- ADR 2021 Kapitel 3.2 Stoffverzeichnis / Tabelle A und alphabetisches Stoffverzeichnis
- ADR 2021 Kapitel 3.3 Sondervorschriften (stoffbezogen)
- ADR 2021 Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter ("LQ")
- ADR 2021 Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen (Kleinmengen) verpackte gefährliche Güter ("E0 bis E5")
ADR 2021 Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen und Tanks
ADR 2021 Teil 5 Vorschriften für den Versand
- ADR 2021 Kapitel 5.4 Dokumentation (Beförderungpapier, schriftliche Weisung)
- ADR 2021 Kapitel 5.5 Sondervorschriften (versandbezogen)
ADR 2021 Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
ANLAGE B
ADR 2021 Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge
Ausgewählte Kapitel des ADR 2019
ADR 2019 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- ADR 2019 Kapitel 1.1 Freistellungen
- ADR 2019 Kapitel 1.2.1 Begriffsbestimmungen
- ADR 2019 Kapitel 1.2.2 Masseinheiten
- ADR 2019 Kapitel 1.3 Unterweisung beteiligter Personen (z.B. Mitarbeiter-Unterweisungen...)
ADR 2019 Teil 2 Klassifizierung
ADR 2019 Teil 3 UN-Nummernverzeichnis
- ADR 2019 Tabelle A Erklärung der einzelnen Spalten in Tabelle A
- ADR 2019 Tabelle A Gefahrgüter nach UN-Nummern sortiert
- ADR 2019 Kapitel 3.2.2 alphabetische Liste der Stoffnamen
- ADR 2019 Kapitel 3.3 Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
- ADR 2019 Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (LQ / Limited Quantities)
- ADR 2019 Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter ( "E0 bis E5" )
ADR 2019 Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks
- ADR 2019 Kapitel 4.1.4 Verpackungsanweisungen
ADR 2019 Teil 5 Vorschriften für den Versand
- ADR 2019 Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung (Gefahrzettel für Versandstücke etc.)
- ADR 2019 Kapitel 5.3 Anbringen von Groszetteln und Warntafeln (Placards und Warntafel-Beschreibung...)
- ADR 2019 Kapitel 5.4 Dokumentation (Beförderungspapiere, schriftliche Weisungen...)
- ADR 2019 Kapitel 5.5 Sondervorschriften Kennzeichnung (z.B. Kennzeichnung Kühl- und Konditionierungsmittel, Trockeneis etc.)
ADR 2019 Teil 6 Bau - und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks
- ADR 2019 Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
- ADR 2019 Kapitel 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen,Gaspatronen und Brennstoffzellen-Katuschen
- ADR 2019 Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2
- ADR 2019 Kapitel 6.4 Vorschriften für Bau, Prüfung und Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie Zulassug von Stoffen der Klasse 7 (radioaktiv)
- ADR 2019 Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Grosspackmittel (IBC)
- ADR 2019 Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Grossverpackungen
- ADR 2019 Kapitel 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, UN-Gascontainern mit mehreren Einheiten (MEGC)
- ADR 2019 Kapitel 6.8 Vorschriften für Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainer usw...
- ADR 2019 Kapitel 6.9 Vorschriften für Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainer usw...aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK)
- ADR 2019 Kapitel 6.10 Vorschriften für Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle
- ADR 2019 Kapitel 6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern
- ADR 2019 Kapitel 6.12 Vorschriften für Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von Tanks, Schüttgutcontainern und Laderäumen für explosive Stoffe... MEMU
ADR 2019 Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
ADR 2019 Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumetation
- ADR 2019 Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (des Fahrzeugführers)
- ADR 2019 Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind
- ADR 2019 Kapitel 8.4 Vorschriften für Überwachung der Fahrzeuge
- ADR 2019 Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter (z.B. S2 (1) = EX-geschützte Handleuchte...)
- ADR 2019 Kapitel 8.6 Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzugen mit gefährlichen Gütern (Tunnel-Beschränkungs-Code TBC)
ADR 2019 Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (Material für den Sachverständigen bei Zulassungen z.B. EX II oder EX III...)
RSEB 2019 Durchführungsrichtlinien als Ergänzung zum ADR, Bußgeldkatalog, etc.
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Wichtige Themen des ADR schnell und einfach erklärt
Freistellungen ADR
Freistellungen ADR
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten NICHT als einzelhandelsgerecht verpackt;
b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
Fortsetzung folgt...
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