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Anzeige nach §53 KrWG

Datenstand: 05.09.2012

Anzeigepflicht ab dem 01.06.2012

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen!


Wie soll die Anzeige erstellt/ übermittelt werden?

entnehmen Sie diese Informationen dem Formblatt.

 

§53 KrWG


Wer koordiniert die Daten der Bundesländer?

 

Die “Zentrale Koordinierungsstelle der Länder” ZKS-Abfall


 Welche Rechtsgrundlagen gibt es?

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

Vollzugshinweise zum Kreiswirtschaftsgesetzt 

 

Zur Kennzeichnung der Fahrzeuge:

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