Bergungsverpackung Berndt Gefahrgutausrüstung e.K./Start/Produkte/ADR Kennzeichnung/Zusatz-Kennzeichnungen/BergungsverpackungArtikelBerndt Gefahrgutausrüstung e.K./Start/Produkte/ADR Kennzeichnung/Zusatz-Kennzeichnungen/BergungsverpackungArtikel

ADR Kapitel 5.2.1.3 Bergungsverpackung

Die Kennzeichnung für Bergungsverpackungen dient dazu, sie eindeutig als solche zu identifizieren und auf ihren besonderen Verwendungszweck hinzuweisen. 


Die Kennzeichnung "BERGUNG" macht für alle Beteiligten im Transportprozess sofort ersichtlich, dass es sich um eine Verpackung für beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke oder ausgelaufene gefährliche Güter handelt.

 

Für die Kennzeichnung von Bergungsverpackungen gelten folgende Vorschriften:
Bergungsverpackungen müssen zusätzlich mit dem Ausdruck "BERGUNG" gekennzeichnet werden.
Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung "BERGUNG" muss mindestens 12 mm betragen.

Weitere Informationen zu Bergungs-Verpackungen

Kennzeichnung von Bergungsverpackungen nach ADR/GGVSEB 5.2.1.3

T-Codierte Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit der Kennzeichnung «BERGUNG» zu versehen. 

 

 

Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung «BERGUNG» muss mindestens 12 mm sein.

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Regelungen im ADR zu Bergungsverpackungen

Gemäß Kapitel 6.1.5.1.11 c) ist eine BERGUNGSVERPACKUNG nach Kapitel 6.1.2.4 mit dem Buchstaben "T" in der Zulassungskennzeichnung zu versehen.

 

Kapitel 1.2.1 Definition Bergungsverpackung :

  • Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.

 

4.1.1.19 Verwendung von Bergungsverpackungen

  • 4.1.1.19.1
  • Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz 6.1.5.1.11 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüf­anforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt.
  • 4.1.1.19.2
  • Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu ver­hindern. Sofern die Bergungsverpackung flüssige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
  • 4.1.1.19.3
  • Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

 

Kennzeichnung :

  • 5.2.1.3
  • Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit der Kennzeichnung «BERGUNG» zu versehen.

 

Beförderungspapier :

  • 5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen
  • Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter hinzuzufügen:
  • "BERGUNGSVERPACKUNG"
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7,20 €
ArtNr. 1.1246 BER
zzgl. MwST, zzgl. Versandkosten

Set Aufkleber "BERGUNG" (3 Stück)

"BERGUNG"

zur Kennzeichnung von Bergungsverpackungen
Maße : 153 x 55mm
Buchstabenhöhe : 20mm
Material : wetterfeste Folie, selbstklebend
Packeinheit : 3 Stück

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