Batterien für Handlampen

Das ADR schreibt die Mitführung einer Handlampe "ohne metallische Oberfläche" im Kapitel 8.1.5 für "jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" vor.

Sofern für das Transportgut zusätzlich die "Sondervorschrift S2" gilt, ist eine "EX-geschützte" Handleuchte erforderlich !

Kontrollieren Sie grundsätzlich vor Fahrtantritt die einwandfreie Funktion der Leuchte !

Welche Handleuchte wird benötigt ?

Die Handleuchte : EX oder gummiert ?

Unsere ADR-Koffer sind in den Inhalten den Anforderungen der Gefahrgüter entsprechend aufgeteilt.

Hier sollten z.B. auch Sondervorschriften wie z.B. ADR 8.5 S2 (1)  "EX-geschützte Handlampe" bei Ihrer Auswahl Beachtung finden.

Hierzu finden Sie im Folgenden eine PDF-Datei mit allen UN-Nummern, für die eine EX-geschützte Handlampe gefordert wird :

UN-Nummer-Liste S2

 

 

 

Sondervorschrift ADR 8.5 S2

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gas­förmiger Stoffe

(1) Tragbare Beleuchtungsgeräte

Das Ladeabteil gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.

(2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung

Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten.

(3) Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen

Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.

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