Batterien für Handlampen
Das ADR schreibt die Mitführung einer Handlampe "ohne metallische Oberfläche" im Kapitel 8.1.5 für "jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" vor.
Sofern für das Transportgut zusätzlich die "Sondervorschrift S2" gilt, ist eine "EX-geschützte" Handleuchte erforderlich !
Kontrollieren Sie grundsätzlich vor Fahrtantritt die einwandfreie Funktion der Leuchte !
Die Handleuchte : EX oder gummiert ?
Unsere ADR-Koffer sind in den Inhalten den Anforderungen der Gefahrgüter entsprechend aufgeteilt.
Hier sollten z.B. auch Sondervorschriften wie z.B. ADR 8.5 S2 (1) "EX-geschützte Handlampe" bei Ihrer Auswahl Beachtung finden.
Hierzu finden Sie im Folgenden eine PDF-Datei mit allen UN-Nummern, für die eine EX-geschützte Handlampe gefordert wird :
Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gasförmiger Stoffe
(1) Tragbare Beleuchtungsgeräte
Das Ladeabteil gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.
(2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung
Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten.
(3) Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.
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