Schritt 5 - ADR-Koffer

Ausrüstungs-BASIS Schnell-Konfigurator

ADR-Koffer mit persönlicher Ausrüstung (Wenn bereits vorhanden -> nächster Schritt)

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Welche Ausrüstung brauche ich für das Fahrpersonal / je Mitglied der Besatzung ?

Erforderliche persönliche Schutzausrüstung je Mitglied der Beförderungseinheit gem. der schriftlichen Weisung :

Warnweste

wie in Norm EN ISO 20471 beschrieben

ADR Kapitel 8.1.5

tragbares Beleuchtungsgerät

ggf. in EX-geschützter Ausführung bei Sondervorschrift S2

ADR Kapitel 8.1.5

Schutzhandschuhe

im ADR nicht definiert

ADR Kapitel 8.1.5

Augenschutzausrüstung

z.B. Schutzbrille

ADR Kapitel 8.1.5

Notfall-Fluchtmaske

nur für Gefahrgutklassen 2.3 und 6.1 (giftige Stoffe)

ADR Kapitel 8.1.5

8.1.5.3 :

  • Für bestimmte Klassen vorgeschrieben zusätzliche Ausrüstung :

    • an Bord von Beförderungseinheiten für die Gefahrzettelnummern 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine "Notfallfluchtsmaske" befinden !

Bemerkung : 

Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist.

Somit sind hier keine "Feinstaubfiltermasken" gemeint !

Welche Handleuchte wird benötigt ?

Die Handleuchte : EX oder gummiert ?

Unsere ADR-Koffer sind in den Inhalten den Anforderungen der Gefahrgüter entsprechend aufgeteilt.

Hier sollten z.B. auch Sondervorschriften wie z.B. ADR 8.5 S2 (1)  "EX-geschützte Handlampe" bei Ihrer Auswahl Beachtung finden.

Hierzu finden Sie im Folgenden eine PDF-Datei mit allen UN-Nummern, für die eine EX-geschützte Handlampe gefordert wird :

UN-Nummer-Liste S2

 

 

 

Sondervorschrift ADR 8.5 S2

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gas­förmiger Stoffe

(1) Tragbare Beleuchtungsgeräte

Das Ladeabteil gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.

(2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung

Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten.

(3) Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen

Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.

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