Schritt 6 - Feuerlöscher
Zitat aus GGVSEB §19 (Pflichten des Beförderers) Absatz 2 Nr. 9:
Der Beförderer im Straßenverkehr hat das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten...
Alle von uns gelieferten Löschgeräte werden VOR Auslieferung vom Brandschutz-Sachkundigen geprüft und mit einem Instandhaltungsnachweis versehen !
Fahrzeugtechnischer Brandschutz ADR/GGVSEB
Wieviele Löscher pro Fahrzeug?
Jede Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B, und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen.
Dieser 2 kg-Löscher ist auch bei Transporten unter 1000 Punkten nach ADR 1.1.3.6 erforderlich
Weitere Feuerlöscher sind in Abhängigkeit der Gesamtmasse der Beförderungseinheit vorgeschrieben :
Absatz a) Ein Feuerlöschgerät mit 2 kg - ABC-Pulver ist als "Minimalanforderung" bei Gefahrguttransporten gem. ADR 8.1.4 mitzuführen
Das Fassungsvermögen darf gemäß Absatz a) der vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte von dem gesamten Mindestfassungsvermögen der gemäß Absatz b) vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte abgezogen werden.
Absatz b) Lösch-Geräte sind wie folgt vorgeschrieben:
- für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 3,5 Tonnen. Ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B, und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel),
- z.B. 2 Löschgeräte mit je 2 kg
- für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3,5 To bis einschließlich 7,5 To. Ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B, und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss,
- z.B. 1 x 2 kg-Löschgerät und 1x 6 kg-Löschgerät
- für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 To zul.Gesamtmasse. Ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B, und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss,
- z.B. 2 x 6 kg- Löschgerät
Die Löschgeräte müssen mit einer Plombe (oder Kunststoff-Sicherung etc.) versehen sein, um den Nachweis zu erfüllen, dass das Gerät unbenutzt ist.
Die Feuerlöschgeräte müssen, in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen, regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden, um ihre Funktionssicherheit sicher zu stellen.
Sie müssen mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm (z.B. hier "EN 3") sowie, je nach Fall, mit einem Kennzeichen mit der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein (z.B. einem Instandhaltungsnachweis...).
Sie finden bei uns die weitere Auswahl an Löschgeräten gem. ADR/GGVSEB und auch für den betrieblichen Einsatz :
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